Wie wird das Urheberrecht angewendet?
Das Urheberrecht schützt jedes Werk, sobald es existiert. Ob das Werk veröffentlicht ist oder nicht und dessen Qualität sind dabei unerheblich. Eine Skizze, ein Manuskript oder eine Aufnahme genügen. Konkret bedeutet dies, dass jede im Internet gefundene Information urheberrechtlich geschützt ist. Dabei braucht sie nicht mit dem © für Copyright bezeichnet zu sein. Arbeiten von Schülerinnen und Schülern, welche die Eigenschaften eines Werks aufweisen, sind ebenfalls geschützt.
Das Urheberrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Werk genutzt werden darf. Grundsätzlich darf ein Werk für den Eigengebrauch verwendet werden, sobald es in der einen oder anderen Form veröffentlicht wurde. Es darf also für den persönlichen Gebrauch oder in einem engeren Rahmen (im Kreis der Familie oder enger Freunde) verwendet werden, ohne dass dafür eine Vergütung entrichtet werden muss.
Die Einhaltung des Urheberrechts stellt Lehrpersonen vor gewisse Probleme. Bei ihrer Aufgabe, Wissen zu vermitteln, können sie sich aus nahe liegenden Gründen natürlich nicht auf Werke von Autoren beschränken, die seit über 70 Jahren tot sind. Auch haben sie Besseres zu tun, als vor dem Gebrauch eines Werks jedes Mal die Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber der Urheberrechte einzuholen.
Aus diesem Grund enthält das Urheberrecht eine Sonderregelung für den Schulbereich, welche die Verwendung von Werken im Unterricht erlaubt. Genauer gesagt, wird die Werksverwendung durch eine Lehrperson und ihre Schülerinnen und Schüler in der Klasse dem Eigengebrauch gleichgesetzt. Für die Vervielfältigung gilt ein Vorzugstarif. Die Vergütungen sind für Fotokopien von Lehrmitteln und die Verwendung von Aufnahmen geschuldet. Diese Vergütungen werden von den Kantonen an die Verwertungsgesellschaften überwiesen und anhand der Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie des von ihnen besuchten Schultyps berechnet.
Die Verbreitung oder Veröffentlichung eines Werks oder von Auszügen davon ausserhalb des Privatbereichs oder der Schule (d.h. der Klasse) bedarf hingegen der Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin des Urheberrechts. In der Regel erheben diese dafür eine Vergütung, die einen Teil ihres Einkommens darstellt. Ob das Werk gratis oder gegen Bezahlung verbreitet wird, ist dabei unerheblich.
Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin; die Schutzfrist beträgt 50 Jahre für Software und Vorträge. Das Werk wird danach zum Allgemeingut: es gehört allen und darf ohne vorgängige Bewilligung in beliebiger Form genutzt werden.
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